Lange Kündigungsfristen bei Beteiligungen können unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen

Geschlossene Beteiligungen sehen oftmals eine lange Beteiligungsdauer vor. Ziel der Fondsinitiatoren ist es natürlich Kapital in der Gesellschaft zu halten und die Gesellschaft vor unvermittelten Geldabflüssen zu schützen.

Eine Investition in geschlossene Beteiligungen sind langfristige Anlagen. Gerade wenn die Gesellschaft auf den Betrieb einer Immobilie oder eines Schiffes gerichtet ist, hängt der wirtschaftliche Erfolg oft auch davon ab, dass die Anleger sich über einen längeren Zeitraum engagieren und ihr Kapital investieren. Um die Gesellschaft vor einem Abfluss von Kapital zu schützen, sehen daher viele Gesellschaftsverträge eine lange Vertragslaufzeit, teilweise von über 30 Jahren, vor. Stellt sich der wirtschaftliche Erfolg jedoch nicht in der prognostizierten Form ein oder benötigt der Anleger das Kapital aus anderen Gründen kurzfristiger, so stellt sich die Frage, ob er nicht auch vorher aus seinem Gesellschaftsvertrag herauskommt.

Fehlerhafte Anlageberatung

Eine Möglichkeit besteht dann, wenn der Anleger bei Abschluss des Beteiligungsvertrages fehlerhaft beraten wurde. Hier entschied der BGH mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az.: II ZR 444/13) jüngst, dass dem Anleger ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen kann.

Bereits mit Urteil vom 22.05.2012 (Az.: II ZR 205/10) befand der BGH, dass auch lange Vertragslaufzeiten nicht unkritisch sind. Selbst wenn keine fehlerhafte Beratung des Anlegers vorgelegen hat, kann der Anleger verlangen aus dem Beteiligungsvertrag entlassen zu werden, wenn die lange Vertragslaufzeit eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 BGB darstellt. Die BGH-Richter bejahten dies in ihrer Entscheidung bei einer Vertragslaufzeit von 31 Jahren. Der Anleger konnte seine Beteiligung daher auch vorher kündigen.

Lange Kündigungsfristen bei gesch. Beteiligungen als Kündigungsbeschränkung

Spannend ist nunmehr die Frage, welche Vertragslaufzeiten noch zulässig sind und ab wann eine Beschränkung des Kündigungsrechtes vorliegt. Der BGH wollte sich in seinem Urteil hierzu nicht festlegen. Nach Ansicht der Richter kann nicht allgemein festgelegt werden, wann eine zeitliche Bindung des Anlegers noch zulässig ist und wann nicht mehr. Hierzu sei vielmehr eine Prüfung des konkreten Einzelfalles erforderlich. Für den Anleger heißt dies, dass auch bei einer kürzeren Vertragslaufzeit eine unzulässige Kündigungsbeschränkung vorliegen kann, genauso wie eine längere Vertragslaufzeit nicht zwangsläufig eine unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellt.

Um rechtlichen Unsicherheiten vorzubeugen, ist jedem betroffenen Anleger zu empfehlen, einen im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren, bevor eine Kündigung des Beteiligungsvertrages erfolgt.

Den Beitrag haben wir in leicht veränderter Form auch bei anwalt.de veröffentlicht. Den Beitrag finden Sie hier.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

Zum Anwaltsprofil

Rechtsanwalt Jens Reichow

Mandantenstimmen:

Mit unserer Kompetenz streiten wir ehrgeizig für Ihr Ziel, nämlich Ihre Interessen durchzusetzen! Wir freuen uns, dass unsere Mandanten-/-innen unser Engagement schätzen und positiv bewerten.

Hinweise zu Kundenbewertungen

Bleiben Sie informiert – unser Newsletter!

Verpassen Sie auch zukünftig keinen Beitrag unserer Kanzlei. Über unseren 2mal monatlich erscheinenden Newsletter erhalten Sie stets die aktuellen Beiträge unserer Kanzlei zu den Themen Versicherungsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Vertriebsrecht, Handelsvertreterrecht und Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung.