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Arglist bei Verschweigen eines stationären Klinikaufenthaltes (OLG Hamm)

Das OLG Hamm hatte sich mit Urteil vom 03.02.2017, Az. 20 U 68/16, mit der Arglist bei Verschweigen eines stationären Klinikaufenthaltes durch den Versicherten im Bereich der privaten Krankenversicherung zu befassen gehabt.

Was war passiert?

In dem vorliegenden Fall begehrte die Klägerin die Feststellung des Fortbestehens ihres privaten Krankenversicherungsvertrages bei der beklagten Versicherung. Diese hatte den Versicherungsvertrag wegen Arglist bei Verschweigen eines stationären Klinikaufenthaltes angefochten und ebenfalls den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt.

Die Vorinstanz gab der Klage mit der Begründung statt, die Klägerin habe ihre stationären und ambulanten Behandlungen nicht arglistig verschwiegen. Ebenfalls sei sie nicht korrekt gemäß § 19 Absatz 5 Satz 1 VVG auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen worden. Die beklagte Krankenversicherung legte sodann Berufung zum OLG Hamm ein.

OLG Hamm bejaht Arglist bei Verschweigen eines stationären Klinikaufenthaltes

Auf die Berufung der beklagten Versicherung hin wies das OLG Hamm die Klage der Klägerin ab, da die Berufung begründet sei. Der Vertrag sei mit der Anfechtung rückwirkend wirksam beendet worden. Der beklagte Versicherer konnte sich folglich wirksam vom Versicherungsvertrag lösen, denn die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 22 VVG, § 123 Absatz 1 BGB lägen vor.

Die Klägerin habe bei Antragstellung nicht nur eine ambulante Psychotherapie verschwiegen, sondern auch die Frage nach stationären Behandlungen in den letzten fünf Jahren verneint. Die Frage nach einem stationären Aufenthalt sei ihr gestellt worden. Auch sei ihr der Aufenthalt im Antragsgespräch bewusst gewesen sowie, dass dieser in den erfragten Zeitraum stattfand. Es komme auch nicht darauf an, ob der Vermittler der Beklagten wie im Antragsformular nach einem Zeitraum von fünf, oder von drei Jahren gefragt hatte.

Die Klägerin habe somit bewusst unrichtige Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht. Das Verschweigen sei auch arglistig gewesen, denn liegen objektiv falsche Angaben vor, so treffe den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast. Danach müsse der Versicherungsnehmer plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den falschen Angaben gekommen sei.

Kein plausibler Vortrag der Versicherungsnehmerin

Der sekundären Darlegungslast kam die Klägerin vorliegend nicht nach. Sie habe angegeben die Ursachen des Klinikaufenthalts allein in ihrer Ehe und dem unerfüllten Kinderwunsch gesehen zu haben, weshalb sie nicht auf den Gedanken gekommen sei, die Frage zu bejahen. Dieses sei aber gerade kein plausibler Vortrag, da die Klägerin lediglich allgemein und ohne Differenzierung nach einer Erkrankung gefragt wurde, nämlich ob denn überhaupt eine stationäre Behandlung erfolgt war.

Durch das Verschweigen dieser Antragsfrage habe die Klägerin die Risikoprüfung des Versicherers umgangen. Der Klägerin kam auch nicht zugute, dass sie im Antragsgespräch davon ausging, der Beklagte werde gegebenenfalls alle Informationen zu ihrem Gesundheitszustand erlangen können. Mit diesem Vortrag wurde die Klägerin in der Berufungsinstanz folglich nicht gehört, so dass sich der Versicherer im Ergebnis wirksam von dem Vertrag lösen konnte. Die Arglist bei Verschweigen eines stationären Klinikaufenthaltes führte zum Wegfall des Versicherungsschutzes.

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Praxistipps

Das Urteil ist überzeugend und verlässt die Straße der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht. Den Versicherungsnehmer trifft nun mal eine sekundäre Darlegungslast, wenn er bei Beantragung der Versicherung objektiv falsche Angaben gemacht hat. Er muss sich zu dem Vorgang plausibel erklären, damit das Gericht den Vortrag würdigen und entscheiden kann, ob der Versicherer wirksam Gestaltungsrechte geltend machen und sich in der Konsequenz vom Versicherungsvertrag lösen konnte. Hierzu gibt es bereits eine Vielzahl von Entscheidungen. Diese beschäftigen sich mit dem Vortrag des Versicherungsnehmers, warum dieser nicht arglistig gehandelt haben soll. Die Entscheidung des OLG Hamm reiht sich dort ein. Es zeigt einmal mehr auf, dass es einer sehr guten Begründung dafür bedarf, wenn falsche oder keine Angaben in einem Versicherungsantrag gemacht werden.

Vor diesem Hintergrund ist stets anzuraten wahrheitsgemäße Angaben zu machen und gegebenenfalls Risikozuschläge in Kauf zu nehmen. So dann bestünde jedenfalls Versicherungsschutz.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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