Kein Honorarverbot nach IDD für Versicherungsvermittler

Die jüngsten Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der IDD sorgen für Erleichterung unter Versicherungsvermittlern. Das von vielen gefürchtete Verbot der Annahme von Honoraren für Versicherungsvermittler – Versicherungsvertreter wie Versicherungsmakler – soll nun doch nicht ins Gesetz aufgenommen werden. Nach Empfehlung des zuständiges Ausschusses des Bundestages soll die strittige Regelung gestrichen werden.

Honorarverbot nach § 34d Abs.2 GewO-E

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah folgende Regelung vor:

„Der Versicherungsvermittler darf sich seine Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen.“

Bei einer Umsetzung dieser Regelung wäre es zu weitreichenden Folgen gerade für Versicherungsmakler gekommen. Die entsprechende Regelung hätte die bisher weitverbreitete Vermittlung von Nettopolicen gegen gesondertes Honorar zukünftig unmöglich gemacht. Ebenso wäre auch die Vereinbarung von Serviceverträgen rechtlich unzulässig. Viele Versicherungsmakler wären hierdurch erhebliche Umsatzeinbußen entstanden. Einige Versicherungsmakler erwägten auch bereits neben ihrer Versicherungsmaklerfirma eine zweite Gesellschaft zu gründen, welche dann als Versicherungsberater die Versicherungsnehmer gegen gesondertes Honorar betreut hätte. Auch diese 2-Firmen-Lösung barg jedoch erhebliche Schwierigkeiten, wei eine jüngste Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg zeigte.

Nettopolicenvermittlung und Serviceverträge weiter möglich

Nachdem die geplante Regelung nunmehr aus dem Gesetzesentwurf gestrichen werden soll, sind solche Diskussionen glücklerweise der Boden entzogen und Versicherungsmakler können daher auch in Zukunft Serviceverträge mit ihren Versicherungsnehmern abschließen und Nettopolicen gegen gesondertes Honorar vermitteln. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow begrüßt diese Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren.

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses des Bundestages finden Sie Hier.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert und steht für Rückfragen ebenso wie für die Gestaltung von Honorarvereinbarungen und Serviceverträgen gerne zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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