Erneutes Urteil gegen die Unterstützungskasse Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V.

Mit Urteil vom 09.07.2015, Az. 332 O 249/15 befand das Landgericht Hamburg für Recht, dass die hamburger Unterstützungskasse Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V. sowie deren Vorsitzender für alle Schäden einzutreten haben, die der Mandantschaft von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung entstanden sind. Das Landgericht Hamburg folgte dabei der rechtlichen Einschätzung von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke und verurteilte die Unterstützungskasse Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V. sowie deren Vorstandsvorsitzenden, Herr Christian Bartels, antragsgemäß.

Dem Rechtsstreit lag folgendes Szenario zu Grunde:

Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen und beschäftigt entsprechend Arbeitnehmer. Dabei erteilte die Mandantschaft als Arbeitgeberin für ihre Arbeitsnehmer Pensionszusagen für deren Eintritt in das Rentenalter. Diese Pensionszusagen sicherte die Klägerin über eine Versorgungszusage bei der Unterstützungskasse Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V. ab. Der beklagte Verein deckte diese Versorgungszusagen der Klägerin wiederum über eine Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherer ab. In dem zugrunde liegenden Fall war dieses der Volkswohl Bund.

Bei dieser Wahl des Versorgungsweges (Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, § 1 BetrAVG) ist der Versicherungsnehmer die Unterstützungskasse (hier: Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V.), die versicherten Personen die entsprechenden Arbeitnehmer. Für den Verein handelte der Vorstandsvorsitzende des Vereins, Herr Christian Bartels.

Die hier ausgeübte Praxis erfolgte in der Art, dass die Klägerin die Beiträge für die versicherte Person in Form von „Dotierungen“ jährlich an den beklagten Verein zahlte. Mit diesen Dotierungen konnte der beklagte Verein wiederum die Prämien für die zwischen ihm und dem Versicherer abgeschlossene Rückdeckungsversicherung bedienen.

Die Problematik: Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V.

Die Hansarat Versorgungseinrichtung für mittelständische Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Bartels, hat jedoch diese Dotierungen seit Jahren nicht mehr an den Rückversicherer weitergeleitet. Auch wurden keine Informationen über Vertragsstände (Rückkaufswert der Lebensversicherung, Kapitalwert, Status zur Berufsunfähigkeitsversicherung, etc.) an die versicherten Personen, bzw. den Arbeitgeber als Vertragspartner, weitergegeben. Informationen seitens des Rückversicherers wurden gegenüber den versicherten Personen ebenfalls nicht mitgeteilt. Die Arbeitgeber / Arbeitsnehmer stehen folglich im „Ungewissen“ darüber, was mit der Altersversorgung zukünftig geschieht. Es besteht folglich das Risiko, dass die gesamte Altersversorgung beim Renteneintritt nicht mehr zur Verfügung steht.

Die rechtlichen Folgen:

Die Problematik stellt sich in der absoluten und unmittelbaren Gefährdung der Altersversorgung der versicherten Personen. Des Weiteren steht der Arbeitgeber in der Haftung nach § 1 BetrAVG und muss für seine Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer eintreten. Das bedeutet, der Arbeitgeber trägt im Zweifel die gesamten Finanz- und Insolvenzrisiken.

Für jeden Einzelnen ist es von Bedeutung Ansprüche schnell zu sichern!

Da es bei dieser Problematik um die eigene Altersversorgung geht, sollten die Ansprüche möglichst zeitgemäß zivilrechtlich gesichert werden. Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt bereits.

Hierbei unterstützt Sie die Kanzlei Jöhnke & Reichow gern. Nutzen Sie die Erfahrung und Kompetenz der Kanzlei in diesen schwierigen rechtlichen Bereichen.

Unter 040 – 3480750 stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei jederzeit zur Verfügung. Nutzen Sie auch gern das Kontaktformular. Der Erstkontakt ist selbstverständlich kostenlos! Gerne  unterstützt Sie die Kanzlei in Ihrer Angelegenheit und hilft Ihnen Ihre Ansprüche zeitnah zu sichern!

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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Rechtsanwalt Björn Jöhnke

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