Die Darlegung des Provisionsanspruches

Bei Streitigkeiten über Provisionsansprüche zwischen Versicherer und Vermittler müssen die Parteien ihre jeweiligen Forderungen detailliert begründen. Grundsätzlich sollte in einem Verfahren die Schlüssigkeit der Abrechnungen des Versicherers überprüft werden.

War der Versicherungsvermittler in seiner Tätigkeit erfolgreich und hat viele Versicherungsverträge vermittelt, können seine Provisionsabrechnungen schnell mal unübersichtlich werden. Oftmals reihen sich dann dort Zahlenkolonnen an Abkürzungen. Entsteht nun Streit über Provisionsansprüche, so stellt sich die Frage, ob nun der Versicherer verpflichtet ist, die Abrechnungen zu erklären oder ob der Handelsvertreter einzelne Positionen, die für ihn unverständlich sind, anzugreifen hat. Gerade bei Provisionsrückzahlungen infolge von Stornierungen ist dies oftmals ein Problem.

Eine unzureichende Darlegung des Versicherers ist meist jedoch nur ein Argument, mit dem sich der Versicherungsvertreter gegen unberechtigte Provisionsrückforderungen des Versicherers wehren kann. Ein weiteres Argument kann die nicht ausreichende Nachbearbeitung sein und auch das Verlangen eines Buchauszuges kann sinnvoll sein. Mögliche Argumentationen hat Rechtsanwalt Reichow auch in dem folgenden Videobeitrag zusammengefasst:

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Vorlage der Abrechnungen durch Versicherer kann genügen

Zunächst lautet der Grundsatz, dass derjenige der einen Anspruch geltend macht, auch die für ihn günstigen Sachverhaltsumstände, insbesondere die Höhe der Forderung, darzulegen hat. Fordert der Versicherer also vom Handelsvertreter unverdient gebliebene Provisionsvorschüsse zurück, so trifft den Versicherer die Verpflichtung die Höhe der Provisionsrückforderungen in jedem Einzelfall darzulegen.

Der Versicherer kann seine entsprechende Verpflichtung jedoch bereits durch Vorlage der Abrechnungen erfüllen (LG Hamburg Urteil vom 17.08.2010 – Az.: 330 O 310/09; Saarländisches Oberlandesgericht Urteil vom 24.03.1999 – Az.: 1 U 529/98; LG Hannover Urteil vom 16.06.2005 – Az.: 2 O 356/04).

Es gibt jedoch eine Einschränkung: Die Abrechnungen müssen verständlich und schlüssig sein. Ist die Abrechnung in sich unverständlich, so kann das Gericht diese auch verwerfen. Der Versicherer ist dann verpflichtet in jedem Einzelfall seine Forderung erneut darzulegen (siehe hierzu auch OLG München: Darlegung von Provisionsrückforderungen).

Soweit die Abrechnungen jedoch nachvollziehbar sind, so trifft den Handelsvertreter die Verpflichtung einzelne Buchungspositionen anzugreifen. Er kann sich dann nicht darauf beschränken, pauschal die Richtigkeit der Provisionsabrechnung zu bestreiten. Vielmehr muss er dann im Einzelfall darlegen, weshalb die Berechnungen des Versicherers falsch sind.

Darlegung des Provisionsanspruches ist erhebliche Hürde

Die Darlegung des einzelnen Provisionsanspruches beziehungsweise das substantiierte Bestreiten eben jenes stellt eine erhebliche Hürden dar, an welcher sich oftmals bereits entscheidet, welche Partei in dem Rechtsstreit obsiegt. In einem gerichtlichen Verfahren sollte daher unbedingt zunächst geprüft werden, ob die Abrechnungen des Versicherers einer Schlüssigkeitsprüfung standhalten.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow

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