Die 10 wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag

Was sind die wichtigsten Klauseln im Versicherungsmaklervertrag und warum? Der vorliegende Artikel stellt die wichtigsten Klauseln vor und erläutert deren Hintergründe:

1. Die Parteien im Versicherungsmaklervertrag:

Zunächst sollte der Versicherungsmakler klar definieren, wer sein Vertragspartner ist. Dabei sollte klar zwischen einzelnen Beteiligten (z.B. der GmbH und dessen Geschäftsführer; Eheleuten) unterschieden werden. Andernfalls drohen Unklarheiten, wem gegenüber der Versicherungsmakler verpflichtet ist seine Tätigkeit zu erbringen und wessen Interessen er in welchem Umfang wahrzunehmen hat.

2. Die Bestimmung der Versicherungssparten:

Der Versicherungsmakler sollte genau festlegen in welchen Versicherungssparten er für den Versicherungsnehmer tätig sein darf/will. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsmakler eigentlich eine ganzheitliche Beratung des Versicherungsnehmers vornehmen will. Auch hier gilt es zu vermeiden, dass der Versicherungsmakler für Lücken im Versicherungsschutz verantwortlich gemacht wird, obwohl eine Betreuung dieses Risikos seitens des Versicherungsnehmers überhaupt nicht gewünscht gewesen ist.

3. Der eigene Pflichtenkreis:

Eine Begrenzung der Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Abschluss des Versicherungsvertrages ist nicht möglich, wohl aber eine Regelung zu den sich im Anschluss an die Vermittlung ergebenden Pflichten. Gerade also was die Betreuung des Versicherungsnehmers währen der Vertragslaufzeit und im Schadensfall angeht, sollte der Versicherungsmakler Regelungen im Versicherungsmaklervertrag treffen. Hier kann er sich im Übrigen deutlich von seinen Mitbewerbern abheben.

4. Auswahl der Versicherer:

Es empfiehlt sich unbedingt die eigene Marktgrundlage nach § 60 VVG genau zu definieren. Der Ausschluss von Direktversicherern wird von einzelnen Instanzgerichten allerdings inzwischen kritisch gesehen und einzelne Klauseln wurden auch bereits als unwirksam verworfen (siehe hierzu weiterführend LG Konstanz: Ausschluss von Direktversicherer von der Marktgrundlage).

5. Die Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers:

Der Versicherungsmakler ist oftmals zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Mithilfe des Versicherungsnehmers angewiesen und es sollte sichergestellt werden, dass diese Mithilfe dann auch erfolgt. Daher sollte der Versicherungsnehmer verpflichtet werden Unterlagen rechtzeitig und geordnet zur Verfügung zu stellen und auch Änderungen seiner Risikoverhältnisse unverzüglich anzuzeigen.

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6. Die Haftungsbegrenzungsklausel:

Ob der Versicherungsmakler seine Haftung insgesamt der Höhe nach begrenzen kann, ist bislang unter Juristen noch umstritten. Jedenfalls im Bereich der Haftung für die Verletzung von Betreuungspflichten dürfte dies jedoch möglich sein. Es empfiehlt sich daher unbedingt eine entsprechende Haftungsbegrenzungsklausel in den Vertrag mit aufzunehmen. Ansonsten droht eine Haftung in unbegrenzter Höhe.

7. Die Vergütung:

Auch wenn es nicht um die Vermittlung von courtagefreien Tarifen geht, spielen Vergütungsvereinbarungen eine immer wichtigere Rolle. Gerade in Zeiten immer weiter sinkender Courtagesätze sind viele Versicherungsmakler bestrebt für bestimmte Zusatzdienstleistungen ein gesondertes Honorar zu erheben. Hierzu bedarf es natürlich einer genauen Vergütungsregelung im Versicherungsmaklervertrag.

8. Die Rechtsnachfolgeklausel:

Ist das Maklerunternehmen als juristische Person (z.B. GmbH) organisiert, so ist das Thema Bestandsnachfolge relativ überschaubar zu regeln. Anders ist es hingegen, wenn der Versicherungsmakler als Einzelkaufmann tätig ist. Hier bedarf es dann weitreichender Instrumentarien, welche das Maklerunternehmen z.B. vor dem Tod des Versicherungsmaklers absichern oder aber auch eine Bestandsveräußerung ermöglichen. Andernfalls erwarten den Versicherungsmakler erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bei der Bestandsveräußerung oder aber die Erben des Versicherungsmaklers stehen nach dem Tod des Versicherungsmaklers vor den Schwierigkeiten der Abwicklung.

9. Das Abtretungsverbot:

Eine wichtige Klausel im Versicherungsmaklervertrag ist nach unserem Dafürhalten das sogenannte Abtretungsverbot. Es sorgt dafür, dass vom Versicherungsnehmer behauptete Ansprüche (z.B. wg. fehlerhafter Beratung) nicht auf Dritte übertragen werden können. Andernfalls könnte nämlich der Versicherungsnehmer als Zeuge auftreten und damit die Beweislastsituation erheblich zu seinen Gunsten gestalten. Das Abtretungsverbot sorgt also für das Fortbestehen der Waffengleichheit. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge zum 1. Oktober 2021 die Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Abtretungsverbot in AGB’s gegenüber Verbrauchern stark eingeschränkt (näheres hierzu finden Sie unter Gesetz für faire Verbraucherverträge – was ändert sich für Versicherungsvermittler?). Diese Einschränkungen können auch auf die rechtliche Bewertung von Abtretungsverboten in AGB’s mit Gewerbekunden Einfluss haben.

10. Änderungsklausel:

Eine Änderung der Vertragsbestimmungen ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich. Bei größeren Maklerbeständen ist die Einholung dieser Zustimmung oftmals sehr mühselig. Es empfiehlt sich daher eine Fiktionsklausel in den Versicherungsmaklervertrag zu integrieren, nach welcher der Versicherungsnehmer Änderungen zustimmt, soweit ihm diese rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wurden und er den Änderungen nicht widersprochen hat.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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