Der Wert des Versicherungsmaklerunternehmens

Der Wert des Versicherungsmaklerunternehmens kann in vielen Fällen von Bedeutung sein. Zunächst denken viele Versicherungsmakler natürlich an eine potenzielle Veräußerung des Maklerunternehmens, bei welchem der Wert des Maklerunternehmens natürlich maßgeblich für die Kaufpreisfindung ist. Aber auch in erbrechtlichen und familienrechtlichen Streitigkeiten kommt dem Wert des Maklerunternehmens entscheidende Bedeutung zu. Zum Beispiel bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Versicherungsmaklers oder von Zugewinnansprüchen nach einer Scheidung.

In dem gegenüberliegenden Video stellt Rechtsanwalt Jens Reichow 3 mögliche Methoden zur Berechnung eines Wert des Versicherungsmaklerunternehmens vor. Dabei erläutert auch die grundsätzliche Funktionsweise der Buchwertmethode, des Substanzwertverfahrens und des Ertragswertverfahrens.

Rechtsanwalt Reichow ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er betreut als Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vor Allem Versicherungs- und Finanzanlagevermittler. Die Beratung von Versicherungsvermittlern, insbesondere im Bereich der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Bestandskäufen gehört dabei zu seiner anwaltlichen Tätigkeit.

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Wert des Versicherungsmaklerunternehmens: Detaillierte Wertermittlung notwendig

Viele Versicherungsmakler bestimmen den Wert ihres Maklerunternehmens anhand des Maklerbestandes. Für sich berechnen sie den Wert des Unternehmens mit einer Vielzahl der Jahrescourtage. Diese Herangehensweise wird von Gerichten jedoch nicht unbedingt geteilt. Wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 28.02.2012 (Az.: 4 UF 186/11) zeigt, setzt sich die Rechtsprechung durchaus detailliert mit der Wertermittlung eines Maklerunternehmens auseinander. In dem diesbezüglichen Verfahren stritten die Parteien um die Höhe eines vom Versicherungsmakler an seine Ex-Ehefrau nach der Scheidung zu zahlenden Zugewinnausgleiches. Der Versicherungsmakler hatte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung gewehrt, sein Maklerunternehmen hätte keinen über den Substanzwert hinausgehenden Wert. Dem folgten die Kölner Richter nicht.

Berechnung nach dem Ertragswert

Nach ihrer Ansicht erfolgt die Berechnung des Wertes des Maklerunternehmens nicht nach dem Substanzwert, sondern nach dem Ertragswert. Hintergrund ist, dass ein Versicherungsmaklerunternehmen eben durchaus am Markt veräußerbar sei. Im Rahmen eines Ertragswertverfahrens kann daher durchaus ein über den Substanzwert hinausgehender Wert ermittelt werden. Hierbei sind natürlich wertsteigernde und wertmindernde Faktoren zu berücksichtigen. Nach Ansicht der Richter seien dabei insbesondere die Kundenstruktur (Privat- oder Gewerbekunden) und die Dauer der Kundenbeziehung zu berücksichtigen.

Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens musste der Ertragswert des Maklerunternehmens festgestellt werden. Berechnungsgrundlage war dabei der nachhaltige Unternehmensertrag. Die besondere Strukturierung ist alsdann bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinses zu berücksichtigen. Im Ergebnis führte dies dazu, dass dem Maklerunternehmen ein erheblicher Wert beigemessen wurde.

Rechtzeitig Vorsorge treffen

Soweit es um den Verkauf des Maklerunternehmens geht, ist ein erhöhter Wert des Versicherungsmaklerunternehmens natürlich erfreulich für den Versicherungsmakler. Im Scheidungs- und Erbfall hat ein hoher Unternehmenswert jedoch schwerwiegende Folgen für den Fortbestand des Maklerunternehmens. Stehen nicht genug liquide Mittel zur Verfügung um Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, können der Versicherungsmakler bzw. seine Erben schnell gezwungen werden, das Maklerunternehmen zu veräußern, um Liquidität zu generieren. Versicherungsmakler sollten daher durch vorausschauende Vermögensplanung rechtzeitig Vorsorge treffen. Hierzu zählt natürlich ein Testament ebenso wie ein Ehevertrag.

Der vorliegende Artikel wurde auch in der Zeitschrift asscompact veröffentlicht. Den Artikel finden Sie unter http://www.asscompact.de/nachrichten/der-wert-des-versicherungsmaklerunternehmens

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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Rechtsanwalt Jens Reichow

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