Der Buchauszug für Versicherungsvertreter

Der Buchauszug für Versicherungsvertreter nach § 87c Abs.2 HGB ist ein weitreichender Anspruch, dessen Erfüllung oftmals auch für gestandene Unternehmen schwierig ist. Viele Versicherungsvertreter setzen den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszug daher bei Verhandlungen als effektives Druckmittel ein.

Zweck des Buchauszug für Versicherungsvertreter

Der Buchauszug soll den Versicherungsvertreter dazu in die Lage versetzen, die ihm erteilten Provisionsabrechnungen nachzuvollziehen und zu prüfen, ob ihm noch Provisionsansprüche zustehen. Inhaltlich erfordert der Buchauszug daher eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle (BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – Az.: I ZB 67/09). Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs geht daher weiter als der Abrechnungsanspruch des Versicherungsvertreters. Folglich kann sich der Versicherer auch nicht mit der Begründung gegen den Buchauszug wehren, indem er auf seine Abrechnungen verweist. Die Abrechnungen können einen Buchauszug nur ersetzen, wenn die Abrechnungen sämtliche im Rahmen des Buchauszuges zu erteilenden Angaben enthält. Dies ist jedoch regelmäßig nicht gegeben.

Inhalt des Buchauszugs

Die dem Versicherungsvertreter zu erteilenden Angaben sind sehr weitreichend, wie der BGH mit Urteil vom 21.03.2001 (Az.: VIII ZR 149/99) entschied. Danach sind folgende Angaben zu übermitteln:

  • Name des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsscheinnummer
  • Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  • Jahresprämie
  • Versicherungsbeginn
  • Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen.

Gerade bei einer langjährigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter erreichen Buchauszüge einen erheblichen Umfang. Dasselbe gilt bei mehrgliedrigen Vertriebssystemen, z.B. wenn nicht nur für die selbstvermittelten Verträge ein Buchauszug zu erstellen ist, sondern auch für die von Untervermittlern vermittelten Verträge.

Empfehlung

Soweit es zu Streit um einzelne Provisionszahlungen kommt, empfiehlt es sich aus Sicht des Versicherungsvertreters daher zunächst einen Buchauszug zu verlangen, um die Berechnungen des Versicherers nachprüfen zu können. Dies gilt insbesondere im Fall von Stornierungen, da der Versicherer im Rahmen des Buchauszuges verpflichtet ist, die von ihm ergriffenen Stornobekämpfungsmaßnahmen dazulegen (zum Umfang der Nachbearbeitungsmaßnahmen siehe auch: Rückforderung von unverdienten Provisonen: So kann sich der Versicherungsvertreter wehren). Erst hierdurch wird es oftmals ermöglicht nachzuprüfen, ob eine Forderung des Versicherers berechtigt ist. Empfehlenswert ist dabei auch die Geltendmachung des Buchauszuges durch einen im Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Als Kanzlei, die sich auf die Belange der freien Vermittlerschaft spezialisiert hat, stehen wir für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Zum Autor: Rechtsanwalt Jens Reichow

Rechtsanwalt Reichow ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut vor Allem Verfahren im Versicherungsrecht, zur Haftung von Versicherungsvermittlern und Streitigkeiten aus dem Handelsvertreterrecht. Nähere Angaben zu Jens Reichow finden Sie unter folgendem Anwaltsprofil:

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