Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute obsiegt (größtenteils) im CHECK24-Urteil vor dem OLG München

Im dem Berufungsverfahren zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK), vertreten durch den Vorstandspräsidenten Herrn Michael H. Heinz, und dem Vergleichsportal CHECK24 Vergleichsportal GmbH, hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass das Vergleichsportal seine Kunden beim Erstkontakt deutlicher darüber informieren muss, dass es als Versicherungsmakler Provision für die Vermittlung von Versicherungspolicen erhält. Weiterhin hat CHECK24bei der Bedarfsanalyse und der Beratungsleistung nachzubessern. Im vergangenen Oktober des Jahres 2015 hatte der BVK die CHECK24 wettbewerbsrechtlich abgemahnt und so dann vor dem Landgericht München verklagt.

Auswirkungen des CHECK24-Urteils für andere Vergleichsportale

Dabei monierte der BVK eine rechtlich unzulässige Praxis von CHECK24 hinsichtlich der Erst- und Statusinformation im Sinne des § 11 VersVermV (Information des Versicherungsnehmers – Versicherungsvermittlungsverordnung) sowie der Beratungs- und Dokumentationspflichten nach den §§ 60 ff. VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 13. Juli 2016, Aktenzeichen 37 O 15268/15 dem klagenden BVK teilweise Recht gegeben und urteilte, dass das beklagte Vergleichsportal CHECK24 hinsichtlich der Erstinformation und des Beratungsprozesses in der Tat nachzubessern hat. Hinsichtlich der Beratungsgrundlage hielt das Landgericht diese hingegen für ausreichend erfüllt.

Berufung zum OLG München

Gegen das Urteil hatten beide Parteien so dann die Berufung zum OLG München eingelegt.

Das OLG entschied, dass Check24 seine Kunden vor dem Online-Abschluss einer Versicherung künftig besser informieren und gründlicher als bisher beraten müsse (OLG München, 06.04.2017 – 29 U 3139/16). So müssen Webseitenbesucher beim ersten Geschäftskontakt unübersehbar darauf hingewiesen werden, dass das Portal nicht nur Preise vergleiche, sondern als sogenannter Online-Versicherungsmakler auch Provisionen dafür erhalte.

Auch müsse das Vergleichsportal die Befragungs- und Beratungsleistung vor dem Abschluss von Hausrat-, Haftpflicht- und oder Autoversicherungen verbessern. Dadurch sollte ausgeschlossen werden, dass Kunden nicht benötigte Versicherungen abschließen.

Ebenfalls müsse das Vergleichsportal darüber hinaus über spezielle Risikoausschlüsse informieren. So seien etwa ehrenamtliche Aktivitäten und Risikosportarten bei vielen Privathaftpflicht-Policen nicht abgesichert.

Das Urteil dürfte Online-Vermittler zu weitreichenden Korrekturen der bisherigen Geschäftspraktiken zwingen. Sofern Rechtskraft des Urteils vorliegt, sollten andere Vergleichsportale die Einschätzung des OLG München beherzigen und entsprechend umsetzen. Ansonsten drohen weitreichende Abmahnungen gegenüber Vergleichsportalen.

Revision zum BGH nicht zugelassen

Das OLG München ließ die Revision zum BGH nicht zu. Es besteht jedoch die Möglichkeit gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einzulegen. Ob dieses Rechtsmittel eingelegt wird, ist der derzeit noch ungewiss. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird darüber weiter berichten (siehe hierzu hier).

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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