Falschberatung durch Versicherungsvermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler Beweislast

Zu den Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers

Worauf Versicherungsvermittler hinsichtlich der Dokumentationspflichten achten sollten.

Dem liegt eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 13.11.2014 (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az. III ZR 544/13) zugrunde. Fraglich ist somit, worauf der Vermittler im Rahmen seiner Dokumentation achten sollte, um seine Haftung möglichst zu reduzieren.

Zunächst ist auf die Entscheidung des BGH vom 13.11.2014 kurz einzugehen. Das Gericht erkannte folgendes für Recht: „Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen.

Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist (amtlicher Leitsatz).(Das Urteil des BGH vom 13.11.2014 ist abrufbar unter beck-online.de unter beckRS 2014, 22930)

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung somit folgerichtig fest, dass der Versicherungsvertreter auf alle Folgen und Risiken im Rahmen einer Lebensversicherungsberatung – dies wird sich auch auf andere Bereiche ableiten lassen – den Versicherungsnehmer hinzuweisen hat. Dieses hat der Versicherungsvermittler auch zu dokumentieren. Dokumentiert er „erforderliche Hinweise“ nicht, so kann dieses zu einer Beweislastumkehr führen. Das bedeutet, er hat darzulegen und zu beweisen, dass er alle notwendigen Hinweise im Rahmen der Beratung dem Versicherungsnehmer gegenüber erteilt hat. Hat der Versicherungsvermittler jedoch einige Hinweise bereits im Rahmen der Beratung nicht erteilt, so wird er diese folglich auch gerade nicht dokumentiert haben. Sollte es zu einem Haftungsprozess kommen, so kann der Versicherungsvermittler nicht darlegen und beweisen, dass gerade die notwendigen Hinweise erteilt worden sind.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt der Entscheidung des BGH waren selbstständige Versicherungsvertreter für die D.V. AG tätig. Diese haben für den Kläger den Versicherungsschutz Anfang 2011 überprüft. Daraufhin kündigten die Kläger ihre laufenden Lebensversicherungsverträge. Darunter befand sich auch eine seit dem 01.11.2004 bestehende kapitalbildende Lebensversicherung. Die Beklagen setzten das diesbezügliche Kündigungsschreiben für die Kläger auf und schlossen neue Lebensversicherungen ab. Nach genauerer Überprüfung durch die Kläger selbst kamen diese zu dem Schluss, dass die alten Versicherungen für sie günstiger gewesen sind. Daraufhin widerriefen sie die neu abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge mit der Begründung, sie seien falsch beraten worden. Sodann schlossen die Kläger neue Lebensversicherungsverträge, nach dem sie versucht hatten die alten Verträge wieder in Kraft zu setzen. Die Kläger haben geltend gemacht, sie seien falsch beraten worden, da ihnen erforderliche Hinweise von wesentlicher Bedeutung nicht mitgeteilt worden sind (Wegfall der Steuerfreiheit, höheres Eintrittsalter mit höheren Prämien, neue Abschlusskosten für die Lebensversicherungen sowie geringere Garantiezinsen). Die Kläger machten geltend, die Beklagten hätten eine ordnungsgemäße Beratung zu beweisen. Ein entstandener Schaden bemesse sich nach der Differenz der Kosten und der Erträge der alten und der neuen Lebensversicherung. Die Beklagten wendeten sich dagegen und behaupteten, die Kläger hätten die alte Lebensversicherung unbedingt beenden wollen. Auch machen die Beklagten geltend, sie hätten die Kläger auf die Folgen einer Kündigung der alten Lebensversicherung hingewiesen und ihnen geraten, diese zumindest beitragsfrei zu stellen. Hierüber hatte der BGH zu entscheiden gehabt.

Der BGH löste diese Problematik folgerichtig auf, in dem er die Beweislast den Versicherungsvertretern aufgab. Diese hätten darlegen und beweisen müssen, dass sie über alle Vor- und Nachteile der Kündigung, bzw. Neuabschluss von Lebensversicherungen hingewiesen hätten. Hierzu zählt selbstverständlich der Wegfall der Steuerfreiheit bei alten Lebensversicherungen und natürlich für die neuen Lebensversicherungen, die neuanfallenden Abschluss- und Vertriebskosten sowie die geringeren Garantiezinsen. Dieses war hier jedoch nicht möglich, da es kein Beratungsprotokoll und Auflistung über die vorgenannten Hinweise von wesentlicher Bedeutung gab. Dieses führt zur Umkehr der Beweislast, da der Versicherungsvermittler gesetzlich dazu verpflichtet ist alle erforderlichen Hinweise zu dokumentieren. (vgl. auch Dörner in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 63, Rn. 12 ff.)

Im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) werden die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers geregelt. Nach § 59 Abs. 1 VVG fallen sowohl der Versicherungsmakler als der Versicherungsvertreter unter den Begriff des Versicherungsvermittlers (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 59, Rn. 1 ff.). Neben dem Versicherungsmakler, der auf der Seite des Versicherungsnehmers und damit in seinem „Lager” (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2014, Az. III ZR 440/13; vgl. Meixner/Steinbeck, VVG, 2. Aufl. 2011, § 5, Rn. 57) steht, hat auch der Versicherungsvertreter, der im Interesse des Versicherungsunternehmens – also sein „Auge und Ohr” („Auge und Ohr“ – Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 11.11.1987, Az. IVa ZR 240/86) ist – die Dokumentationspflichten zu erfüllen. Der Versicherungsvermittler – als treuhänderischer Sachverwalter des Kunden ( „Sachwalterurteil“ des BGH vom 22.05.1985, Az. IVa ZR 190/83) – hat gemäß § 61 Abs. 1 VVG gegenüber dem Kunden eine Befragungs- und Beratungspflicht. Weiterhin hat er eine Begründungs- sowie Dokumentationspflicht (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 61, Rn. 7 ff.). Soweit der Kunde also keinen Beratungs- oder Dokumentationsverzicht im Sinne des § 61 Abs. 2 VVG gesondert schriftlich geklärt hat, hat der Versicherungsvermittler unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach § 62 VVG zu dokumentieren (§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG). Der Versicherungsvermittler hat demgemäß dem Versicherungsnehmer gegenüber alles verständlich und in Textform zu übermitteln.

Dieses war in dem zugrunde liegenden Sachverhalt des BGH nicht der Fall. Folglich machten die Kläger eine Schadensersatzpflicht nach § 63 Satz 1 VVG gegenüber den Beklagten geltend. Diese hätten im Rahmen einer ordnungsgemäßen und adäquaten Dokumentation alle vorgenannten wichtigen Punkte dokumentieren müssen um der Beweislastumkehr zu entgehen. Sie hätten damit darlegen können, dass sie richtig beraten haben. Grundsätzlich muss zwar der Kläger – also der schadensersatzbegehrende Kunde – darlegen und beweisen, dass der Kläger – der Versicherungsvermittler – seine Beratungspflicht verletzt hat, wobei dem Versicherungsvermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGH, Urteil vom 25.09.2014, aaO). Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hätte das Beratungsprotokoll hier weitergeholfen. Vorliegend hat es jedoch gerade kein Protokoll und keine Auflistung über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und angebotenen Versicherung gegeben. Dieses stellt eine Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG dar. Hieraus folgt eine Beweislasterleichterung zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Vermittlers (BGH, Urteil vom 25.09.2014, aaO). Aus Verbrauchersicht muss dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit gegeben werden, alle Entscheidungen im Rahmen einer Beratung/ Dokumentation zu überprüfen, damit er auch einen Nachweis über den Inhalt der Beratung hat (BGH, Urteil vom 13.11.2014, aaO). Da eine Dokumentation hier nicht vorlag, konnte der Verbraucher dieses gerade nicht. Es kommt zu einer Beweislastumkehr, so dass der Versicherungsvermittler beweisen muss, dass die entsprechenden Hinweise im Rahmen der Kündigung sowie Neuabschluss der Lebensversicherung erteilt worden sind. Gelingt ihm dieses nicht, ist zu vermuten, dass der Versicherungsvermittler pflichtwidrig gehandelt hat.

Für die Praxis ist im Rahmen der Versicherungsberatung einmal mehr anzuraten, die gesamte Beratung mit allen Entscheidungen und Begründungen zu dokumentieren und diese Dokumentation auch dem Versicherungsnehmer – nachweislich – rechtzeitig zu übergeben. Angeraten wird auch, sich diese Beratungsdokumentation zu beweiszwecken gegenzeichnen zu lassen. Doch bereits davor sollte der Vermittler für jede zu beratende Versicherungssparte alle notwendigen Hinweise bereits im Vorfelde erteilt und dokumentiert haben.

Fazit:

Die Rechtsprechung tendiert mithin weiter dazu, dem Versicherungsvermittler immer mehr Pflichten aufzutragen. Um diesen Pflichten gerecht zu werden, sollte der Versicherungsvermittler alle notwendigen Inhalte der Beratungsgespräche sowie mit den entsprechenden Entscheidungen und deren Begründungen dokumentieren, um – sollte es zu einem Haftungsfall kommen – alles Notwendige darlegen und beweisen zu können. Was notwendig und von wesentlicher Bedeutung ist, kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.

In dem zugrunde liegenden Fall wäre es sicherlich notwendig gewesen, über den Wegfall der Steuerfreiheit bei Altversicherungen zu beraten sowie auf neue Abschluss- und Vertriebskosten bei Neuversicherungen sowie mit dem einhergehendem geringerem Garantiezins hinzuweisen. Vermag der Versicherungsvermittler dieses vielleicht mündlich in einer Beratung getan haben, so kann er es nur mit einer adäquaten Beratungsdokumentation beweisen. Dem Makler ist somit anzuraten alles Notwendige von wesentlicher Bedeutung zu dokumentieren.

Für die Beratung des Maklers ergibt sich folglich ein expliziter Handlungsbedarf auf Basis der jüngsten Rechtsprechung des BGH, denn seine Beratungspflichten gehen bekanntermaßen „weit“.

Dieser Artikel wurde auch in der Zeitschrift für Versicherungswesen in der Ausgabe 04/15 auf Seite 122 veröffentlicht. Weitere Informationen finde Sie unter „Vertriebs- und Vermittlerrecht„, sowie unter „Haftung des Versicherungsvertreters“ und „Haftung des Versicherungsmaklers„.

Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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