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Raubbau am eigenen Körper bei Berufsunfähigkeit: Worauf sollte der Versicherungsnehmer achten?

Viele Versicherte merken erst spät, dass Sie Raubbau am eigenen Körper betreiben. Sie befinden sich also eigentlich in einem Stadium, in welchem die Ausübung der beruflichen Tätigkeit eher schadet. Gerade Selbstständige kommen schnell in eine Phase, in welcher trotz gesundheitliche Probleme einfach weitergearbeitet wird. Doch muss das sein? Darf ein Berufsunfähigkeitsversicherer dieses erwarten?

Was ist Raubbau am eigenen Körper?

Betriebt der Versicherungsnehmer Raubbau am eigenen Körper, indem er seine bisherige Berufstätigkeit trotz vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen fortführt, so kann dieser Umstand grundsätzlich ein Indiz dafür darstellen, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit überhaupt gar nicht vorliegt (OLG Nürnberg VersR 1993, 427). Wird die Berufstätigkeit jedoch unter Einsatz „überpflichtmäßiger Anstrengungen“, möglicherweise sogar unter Aufzehrung der gesundheitlichen Substanz ganz oder zu mehr als 50 % fortgesetzt, so besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer. Denn selbstverständlich kann es dem Versicherer nicht zugutekommen, wenn der Versicherte durch diese Tätigkeit nach Art und Umfang ständig gesundheitlich überfordert ist und wenn er das Risiko einer Überanstrengung und weiteren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in Kauf nehmen muss (OLG Bamberg VersR 1992, 1074).

Qualifizierte Unterstützung bei der Begleitung des BU-Verfahrens zahlt sich aus!

 

Das sogenannte „Berufsunfähigkeits-Verfahren“ beginnt bereits mit dem Leistungsantrag. Aus diesem Grund sollte frühzeitig kompetente und qualifizierte Unterstützung in diesem frühen Stadium des BU-Verfahrens in Anspruch genommen werden, damit „unvorhersehbare Risiken und Probleme“ des BU-Verfahrens vorhersehbar und damit kalkulierbar werden.

Zu allen rechtlichen Themen hinsichtlich „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei Jöhnke & Reichow gern. Die Kanzlei bietet rechtliche Unterstützung in allen Stadien eines BU-Verfahrens. Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

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Bundesweite Vertretung durch Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow vertritt ihre Mandanten bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, zu Ihrem Recht zu kommen und stehen Ihnen zunächst gerne für einen kostenfreien Erstkontakt zur Verfügung.

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Überpflichtmäßige Anstrengung kann nicht erwartet werden

Die „überpflichtmäßige Anstrengung“ kann sich dabei auch erst in einer Gesamtschau aus dem Zusammenwirken mehrerer Umstände ergeben, die für sich allein die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht übersteigen (BGH VersR 2001, 89). Diese überpflichtmäßige Anstrengungen sind jedoch gerade beim Raubbau am eigenen Körper gegeben. Dabei kommt auch in Betracht, dass der Versicherungsnehmer, der an sich seinen Beruf fortsetzen kann, durch krankheitsbedingt indizierte Medikamenteneinnahme weitere Gesundheitsgefahren drohen (BGH VersR 2012, 1547).

Keine Verpflichtung zum Raubbau am eigenen Körper

Übt der Versicherte seine bisherige Tätigkeit aufgrund Raubbau am eigenen Körper trotz behaupteter mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit in einem diesen Prozentsatz übersteigenden Umfang aus, ist Berufsunfähigkeit dennoch anzunehmen, wenn dies auf einem im Verhältnis zum Versicherer überobligationsmäßigen Verhalten beruht. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands besteht (vgl. BGH VersR 1994, 587; VersR 1991, 450; VersR 1995, 159).

Der Versicherungsnehmer sollte also unbedingt prüfen (lassen), ob nicht auch eine „überpflichtmäßige Anstrengung“ vorliegt. Dann könnte dennoch von einer Berufsunfähigkeit auszugehen sein, auch wenn der Versicherer die Berufsunfähigkeit nicht anerkennt und Leistungen ablehnt.

Der Versicherungsnehmer sollte auf keinen Fall Raubbau am eigenen Körper betreiben. Spätestens jetzt ist ein versierter Versicherungsspezialist aufsuchen und die Entscheidung des Versicherers überprüfen lassen.

Hilfe von spezialisierten Rechtsanwälten

Sofern Versicherte oder Vermittler des Versicherten Unterstützung im Versicherungsrecht, dabei speziell im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen, benötigen, so steht Ihnen die im Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus Hamburg gern zur Verfügung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der außergerichtlichen Geltendmachung der BU-Leistung und auch in einem späteren Prozess gegen den Versicherer. Eine Zusammenfassung des Ablaufes eines BU-Verfahrens können Sie unserem Beitrag Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Ablauf des BU-Verfahrens entnehmen. Soforthilfe und Tipps entnehmen Sie unserer Präsenz unter www.bu-anwalt24.de.

Dabei empfiehlt es sich, jede Leistungsentscheidung des Versicherers juristisch überprüfen zu lassen, bevor ungerechtfertigte Leistungsablehnungen und / oder Leistungseinstellungen riskiert werden. Im Rahmen eines telefonischen Erstgesprächs können dabei die Chancen & Risiken des Vorgehens gegen den Versicherer besprochen werden. Holen Sie sich gern Expertenrat. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

Weitere Informationen und Rechtsprechungen haben wir für Sie unter „Versicherungsrecht“ und themenspezifisch unter „Berufsunfähigkeitsversicherung“ zusammengefasst.

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Zum Autor: Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht. Während seiner Anwaltstätigkeit hat er bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren im Versicherungsrecht geführt und erfolgreich für die Rechte von Versicherungsnehmern gestritten.

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