Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht

Allgemeine Mandatsbedingungen der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

§ 1 Mandatierung

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB (nachfolgend – Jöhnke & Reichow – genannt) und ihren Auftraggebern (nachfolgend – Mandanten – genannt), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (nachfolgend – Mandate – genannt). Fremde AGB, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Mandanten und abweichende Gerichtsstandvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Fremde Abwehrklauseln finden keine Anwendung.

(2) Alle Mandate werden – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – Jöhnke & Reichow erteilt.

(3) Das Übersenden der Beratungsanfrage und/oder Mandantenvollmacht stellt nur eine an Jöhnke & Reichow gerichtete Aufforderung dar, sich zur Übernahme des Beratungsmandats bereit zu erklären und ein Honorarangebot abzugeben. Jöhnke & Reichow behält sich grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht durch den Mandanten vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen. Die Ablehnung des Mandats bedarf keiner Begründung.

(4) In der Beratungsanfrage ist zum Zwecke der Kollisionsprüfung Name und Anschrift des Gegners mitzuteilen. Sollte die gegnerische Partei bereits Mandant von Jöhnke & Reichow sein, muss das Mandat aus gesetzlichen Gründen abgelehnt werden. Der Mandant willigt bereits jetzt darin ein, dass nach erfolgter Mandatierung Jöhnke & Reichow im Falle der Interessenskollision offenlegen darf, dass der Mandant in einer Mandatsbeziehung zu Jöhnke & Reichow stand/steht.

(5) Die Mandatierung umfasst zur Erreichung des Auftragszwecks auch die Möglichkeit, Untervollmachten zu erteilen. Die Kosten der Untervollmacht hat der Mandant zu tragen.

§ 2 Pflichten des Mandanten

(1) Der Mandant ist zur Mitwirkung, insbesondere zur Erteilung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Mandats erforderlich ist. Insbesondere hat er Jöhnke & Reichow unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, geordnet und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem bearbeitenden Rechtsanwalt eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

(2) Unterlässt der Mandant eine ihm obliegende Mitwirkung, oder kommt er mit der Annahme der von Jöhnke & Reichow angebotenen Leistung in Verzug, so ist Jöhnke & Reichow berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass sie die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf Jöhnke & Reichow das Mandatsverhältnis fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch von Jöhnke & Reichow auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Mandanten entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Jöhnke & Reichow von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(3) Teilt der Mandant einen Wechsel seiner Anschrift nicht in Textform mit, gilt als Ort der Zustellung des gesamten Schriftverkehrs mit einem Mandanten die Anschrift, die bei Mandatserteilung angegeben wurde. Der Zugang der Willenserklärungen wird fingiert.

(4) Leitet Jöhnke & Reichow dem Mandanten von ihr erstellte Unterlagen und Schriftsätze zur Kenntnisnahme zu, ist der Mandant verpflichtet, diese auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit ohne besondere Aufforderung zu überprüfen und auf etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten unverzüglich hinzuweisen.

(5) Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von Jöhnke & Reichow nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an den bestimmten Dritten ergibt. Für Gutachten und Schriftsätze nimmt Jöhnke & Reichow Urheberrechtsschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch.

§ 3 Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Beratungsumfang. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Bei der Bearbeitung der Anfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt, insbesondere Zahlenangaben und Urkunden, zugrunde gelegt werden. Ändern sich mitgeteilte Tatsachen nachträglich, so ist der Mandant verpflichtet, Jöhnke & Reichow darauf ungefragt und unverzüglich zu informieren.

(2) Jöhnke & Reichow ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern Jöhnke & Reichow dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich Jöhnke & Reichow mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzung ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn die den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von Jöhnke & Reichow oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich der Vergütung und Terminierung.

(3) Kann nur durch die Abgabe einer Erklärung eine Frist für den Mandanten gewahrt werden, erklärt sich der Mandant damit einverstanden, dass diese Erklärung auch ohne ausdrückliche Einwilligung abgegeben werden kann. Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe hat Jöhnke & Reichow jedoch nur einzulegen oder einlegen zu lassen, wenn sie eine hierauf gerichtete ausdrückliche Weisung erhalten oder angenommen hat.

§ 4 Vergütung

(1) Soweit die Parteien keine explizite Vergütungsvereinbarung geschlossen haben, richtet sich die Vergütung von Jöhnke & Reichow nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), hilfsweise nach der üblichen Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).

(2) Jöhnke & Reichow kann jederzeit für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.

(3) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Jöhnke & Reichow nach dem Gesetz oder der vereinbarten Vergütung. Jöhnke & Reichow weist hiermit darauf hin, dass eine Vielzahl von Gebührentatbeständen mit Beginn der Tätigkeit in voller Höhe entstehen.

(4) Mehrere Mandanten (natürliche und/oder juristische Personen) haften dann gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung von Jöhnke & Reichow, wenn Jöhnke & Reichow für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

(5) Von Jöhnke & Reichow gegenüber dem Mandanten gelegte Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Der Mandant kommt automatisch 30 Tage nach Erhalt der Kostennote in Zahlungsverzug. Ist der Mandant Verbraucher, gilt dies nur, wenn in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen wird. Es findet § 288 BGB Anwendung.

(6) Honorarrechnungen können auf Wunsch des Mandanten direkt an eine bestehende Rechtsschutzversicherung gerichtet werden. Für die erforderliche Deckungszusage hat der Mandant, der unabhängig hiervon Kostenschuldner bleibt, selbst Sorge zu tragen. Weiterführende Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt ein gesondertes Mandat dar, welches eigene Vergütungsansprüche von Jöhnke & Reichow gegenüber dem Mandanten auslöst.

(7) Der Mandant ist damit einverstanden, dass bei Jöhnke & Reichow eingehende Geldbeträge vorab zur Deckung der jeweils fälligen Gebühren und Auslagen verrechnet werden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist Jöhnke & Reichow

§ 5 Haftungsbeschränkung

(1) Jöhnke & Reichow haften für verursachte Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt im Falle einfacher Fahrlässigkeit für verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet Jöhnke & Reichow im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur der Höhe nach beschränkt auf einen Betrag von 10 Mio. Euro.

(2) Soweit sich aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung für den Einzelfall eine weiterführende Haftungsbegrenzung von Jöhnke & Reichow ergibt, so ist eine solche Vereinbarung vorrangig.

§ 6 Abtretung

Sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte des Mandanten gegen Jöhnke & Reichow sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

§ 7 Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Mandanten.

(2) Jede Partei ist berechtigt das Mandatsverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach §§ 626 ff. BGB zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform.

(3) Bei Kündigung des Vertrages durch Jöhnke & Reichow sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Mandanten in jedem Fall noch diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Weist Jöhnke & Reichow im Fall einer Kündigung auf laufende Fristen und notwendige Handlungen des Mandanten unter Hinweis der Notwendigkeit einer Beauftragung eines anderen Berufsangehörigen besonders hin, so ist Jöhnke & Reichow von weiteren Tätigkeiten entpflichtet, es sei denn, der Mandant kann ohne schuldhaftes Zögern eine anderweitige Mandatsübernahme durch Dritte nicht bewirken und erklärt dies unverzüglich in Textform.

 § 8 Elektronischer Schriftverkehr

(1) Dem Mandanten ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail und Internet versandter Mitteilungen nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und Mittelungen deshalb nicht wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können.

(2) Soweit der Mandant Jöhnke & Reichow einen Faxanschluss und/oder eine Emailadresse mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass Jöhnke & Reichow ihm ohne Einschränkung über dieses Fax bzw. Emailpostfach mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. Emailpostfach haben und dass er Faxeingänge bzw. Emaileingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, Jöhnke & Reichow darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät/Emailpostfach nur unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird oder Einsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

§ 9 Erklärungsfiktion

Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch Jöhnke & Reichow angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von Jöhnke & Reichow mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieser Textformerfordernis.

(2) Es gilt deutsches Recht.

(3) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen wird Hamburg

(4) Als Gerichtsstand wird ebenfalls Hamburg vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Die Korrespondenz- und Vertragssprache ist deutsch.